Inhaltsangabe der Parteisatzung
Abrufbar beim Bundeswahlleiter
§ 1 Name, Sitz Seite 03/43
§ 2 Zweck Seite 03/43
§ 3 Grundsätze der Zusammenarbeit Seite 09/43
§ 4 Informationswesen Seite 11/43
§ 5 Mitgliedschaften Seite 14/43
§ 6 Parteistruktur Seite 19/43
§ 7 Ordnungsmassnahmen Seite 28/43
§ 8 Wahlordnung Seite 30/43
§ 9 Schiedskommissionsordnung Seite 35/43
§ 10 Finanzordnung Seite 37/43
§ 11 Beitragsordnung Seite 39/43
§ 12 Sonstiges Seite 40/43
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Autor: Rolf Neuendorf, Hamburg, 2021
(C) 2021, The Dreamers – Partei der Rebellen e.V.
https://the-dreamers.eu
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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Name
Die Partei trägt den Namen
„The Dreamers – Partei der Rebellen“ und die Kurzbezeichnung „The Dreamers“ sowie im Rechtsverkehr soweit nötig den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz
Der Sitz der Partei ist Hamburg.
(3) Tätigkeitsgebiet
Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck der Partei
(1) Demokratieprozess
Die Partei wirkt an der Gestaltung eines demokratischen Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen soll und strebt dabei an, den Planeten Erde als Biosphäre des Menschen dauerhaft zu erhalten.
(2) Gemeinwesen
Die Partei will aktiv dazu beitragen, das Gemeinwesen nach rechtsstaatlichen Prinzipien so zu gestalten, dass
a) jeder Mensch ein Recht auf sichere Existenz und gesellschaftliche Teilhabe hat,
b) kein Mensch für eine Handlung bestraft wird, die weder andere empfindungsfähige Lebewesen schädigt noch diese in ihrer Freiheit oder Unversehrtheit einschränkt oder bedroht,
c) kein Mensch aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten Eigenschaft oder Zugehörigkeit zu einer Gruppe diskriminiert wird,
d) jeder Mensch über Zugang zu allen Informationen ungefiltert verfügen kann, die für selbstbestimmte und frei getroffene Entscheidungen nötig sind,
e) der Umgang und die Nutzung von Tieren den ethisch- moralischen Ansprüchen und Vorgaben entspricht, die analog für den Umgang von Menschen untereinander gelten sollten,
f) ökologische und ethisch-moralische Entscheidungsgründe denen vorrangig sind, welche nur wirtschaftlich begründet sind,
g) eine offene, pluralistische Gesellschafts- und Wirtschaftssystematik mit Vorbildcharakter gelebt wird.
(3) Rückgrat zeigen
Die Partei tritt allen faschistischen, rassistischen und nationalistischen Bestrebungen und allen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie moralisch verwerflicher Ausbeutung von Mensch, Tier und Natur aktiv sowie im Sinne des Umdenkens radikal entgegen und unterstützt den aktiven Widerstand gegen staatliche, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Gegenströmungen.
(4) Impulse geben
Die Partei möchte mit ihren demokratischen Konzepten, Projekten, Initiativen und politischen Zielen ein Vorbild für andere Parteien und Organisationen sein und richtet ihr Verhalten, ihre Unterstützungen und Kandidatenauswahl entsprechend aus. Ziel ist stets das Voranbringen bestimmter Ideen, das Finden von Lösungen, die Anwendung dieser Lösungen und das Erreichen bestimmter politischer Ziele.
(5) Aufklärung 2.0
a) Die Partei ist davon überzeugt, dass das Gemeinwesen nicht nur der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union ohne weitere Verzögerung, ohne falsche Rücksichtnahme auf wirtschaftliche Besitzstände und vor allem durch
eine klare Sprache eine neue historische Aufklärung braucht.
b) Die Partei will durch aktive, gezielte, professionelle und deutliche sowie nachvollziehbare Medienpolitik dafür sorgen, dass die Bürger unseres Landes verstehen, für welche wichtigen Probleme wann und warum Lösungen gefunden werden müssen, wie solche Lösungen realistisch durchführbar werden und welche Konsequenzen drohen, wenn die Warnsignale anerkannter Wissenschaftler und der Natur nicht rechtzeitig und nicht genügend beachtet werden.
c) Die Partei sieht sich in der Verpflichtung, Problembewusstsein zu schaffen, Lösungswillen zu fördern, Geldquellen konsequent einzusetzen und zu steuern sowie das Bewusstsein zu stärken, dass der Staat kein anonymes Konstrukt mehr sein darf, sondern dass wir Bürger der Staat sind.
d) Die Partei will durch die radikale Förderung eines Gruppenbewusstseins dafür sorgen, dass die Bürger dieses Landes willens sind, die grossen Herausforderungen dieser kritischen Zeiten gemeinsam, aktiv und weitestgehend selbstbestimmt zu lösen.
(6) Think Tank
Die Partei will durch die besondere Art der Parteiarbeit dafür sorgen, die Bürger dieses Landes dafür zu gewinnen, uns als Sammelstelle für Ideen und Impulse zu verstehen, damit wir zusammen Lösungen finden, wichtige Herausforderungen zu bewältigen.
Die Partei und deren Funktionäre beschäftigen sich vorrangig damit, diese Ideen und Impulse der Bürger dieses Landes zu empfangen, zu analysieren und bei positivem Ergebnis durch Initiativen und Projekte, durch Bürgerbegehren und Firmen, durch Wissenschaft und Faktenanalyse zum Wohle unseres Gemeinwesens umzusetzen.
(7) Katalysator
a) Die Partei arbeitet wie ein professionell geführtes, internationales Unternehmen diszipliniert, frei von Eigeninteressen, problembewusst, lösungsorientiert und sieht die Initiative und den Mut der Bürger dieses Landes als den Treibstoff, mit dem wir unser Gemeinwesen optimieren und die bestehenden Systeme verändern können.
b) Die Partei kanalisiert diese Ideen, bringt sie mit den notwendigen Ressourcen an Wissen und Kapital zusammen und will damit das Feuer entzünden, das wir alle brauchen,
um aus unserer Lethargie zu erwachen, um zu sehen, dass Lösungen möglich sind und um unsere Welt so zu gestalten, dass sie auch künftig noch Menschen erträgt.
c) In diesem Sinne sieht sich die Partei als aktiver Katalysator der Bürger unseres Landes, die endlich ein uneigennütziges Sprachrohr, einen beständigen Partner, einen transparent agierenden Profi haben wollen. Die Partei will, dass die Denkenden, die Suchenden, die Benachteiligten, die Entscheider und die Wissenschaftler gegen die offensichtlichen Mißstände rebellieren, wir gemeinsam unsere Stimme erheben und Veränderungen herbeiführen.
d) Die Partei will eine Rebellion des Kapitals und des Denkens. Die Partei will den Bürgern eine andere Sichtweise auf unsere gemeinsame Zukunft vermitteln, sie dabei unterstützen und einen radikalen Wandel der Systeme einleiten. Es wird Zeit, dass die zweitausendjährigen Brot und Spiele endlich mutieren zu Selbstbestimmung des Bürgers und Ehrlichkeit der gewählten Entscheider.
(8) Systemrelevanz
a) Die Partei will durch die Initiierung eigener Projekte und Initiativen sowie die Förderung fremder Projekte und Initiativen die aktuellen Systeme in ihrer Gesamtheit und im Einzelnen hinterfragen, analysieren und wissenschaftlich fundierte Lösungen erarbeiten.
b) Diese Lösungen sollen die als technisch, moralisch oder international übergreifend als veraltet oder schädlich geltenden Systeme durch neue, auch radikale Lösungsansätze ersetzen.
c) Deren Denkmodelle sollen auch unter Mißachtung von Besitzständen umgesetzt werden, wenn das Gemeinwohl von Pflanzenwelt, Tieren und Menschen dies erforderlich macht.
d) Wirtschaftliche Interessen sind hierbei stets existentiellen Bedürfnissen unterzuordnen, die Sozialisierung von Verlusten muss weitestgehend gestoppt und die Privatisierung von Gewinnen zu Gunsten einer allgemeinen Existenzsicherung limitiert werden.
(9) Systemwechsel
a) Die Partei will durch die Initiierung eigener Projekte und Initiativen sowie die Förderung fremder Projekte und Initiativen Impulse für einen nachhaltigen Systemwechsel in bezug auf Wirtschaft, Ökologie, Verantwortung gegenüber Tieren und Pflanzen, Produktion und Konsumverhalten sowie Medien liefern und fördern.
b) Durch das Angebot oder die Erarbeitung von Lösungen für solche Problemlagen soll wissenschaftlich fundiert und objektiv bewertet auf Basis veränderten Konsumverhaltens die Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, Tieren und Menschen gestoppt oder zumindest auf ein vertretbares Maß reduziert werden – wobei sich „vertretbar“ ausschliesslich an ethisch- moralischen Grundsätzen sowie wissenschaftlich fundiertem Wissen und nicht an wirtschaftlichen Interessen orientieren wird.
(10) Human Sustainability
a) Die Partei zielt aktiv und radikal darauf ab, das Humankapital in der Gesellschaft zu erhalten und zu verbessern. Investitionen in Gesundheits- und Bildungssysteme, Zugang zu Dienstleistungen, Ernährung, Wissen und Fähigkeiten sind Programme unter dem Dach der menschlichen Nachhaltigkeit. Natürliche Ressourcen und verfügbare Räume sind begrenzt und es besteht die Notwendigkeit, kontinuierliches Wachstum mit Verbesserungen der Gesundheit und wirtschaftlichem Wohlergehen für alle in Einklang zu bringen. b) Im geschäftlichen Kontext versteht sich die Partei als Mitglied der Gesellschaft und fördert in dem ihr gegebenem Rahmen Unternehmenswerte, die das Humankapital respektieren. Die menschliche Nachhaltigkeit konzentriert sich auf die Bedeutung jeder Person, die direkt oder indirekt an der Herstellung von Produkten oder der Bereitstellung von Dienstleistungen oder breiteren Interessengruppen beteiligt ist. c) Gemeinschaften auf der ganzen Welt können durch Geschäftsaktivitäten und -methoden positiv oder negativ beeinflusst werden. Menschliche Nachhaltigkeit umfasst die Entwicklung von (menschlichen) Fähigkeiten, um die Funktionen und die Nachhaltigkeit des Gemeinwesens
zu unterstützen und das Wohlergehen der Gemeinschaften und der Gesellschaft zu fördern.
(11) Social Sustainability
a) Die Partei zielt aktiv und radikal darauf ab, das soziale Kapital durch Investitionen und die Schaffung von Dienstleistungen zu erhalten, die den Rahmen unserer Gesellschaft bilden. Das Konzept trägt einem größeren Blick auf die Welt in Bezug auf Gemeinschaften, Kulturen und Globalisierung Rechnung. Es bedeutet, zukünftige Generationen zu bewahren und anzuerkennen, dass das, was wir tun, Auswirkungen auf andere und die Welt haben kann. b) Die Partei konzentriert sich im Sinne der sozialen Nachhaltigkeit auf den Erhalt und die Verbesserung der sozialen Qualität mit Konzepten wie Zusammenhalt, Gegenseitigkeit und Ehrlichkeit und der Bedeutung von Beziehungen zwischen den Menschen.
Diese kann durch Gesetze, Informationen und gemeinsame Vorstellungen von Gleichheit und Rechten gefördert und unterstützt werden. c) Soziale Nachhaltigkeit beinhaltet die Idee einer nachhaltigen Entwicklung, wie sie in den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung definiert ist. Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung befasst sich mit sozialer und wirtschaftlicher Verbesserung, welche die Umwelt schützt sowie die Gleichstellung unterstützt und daher sind Wirtschaft und Gesellschaft sowie das Ökosystem wechselseitig abhängig. Die Partei will dies durch geeignete Massnahmen populärer machen und Impulse geben.
(12) Economic Sustainability
a) Die Partei zielt im Sinne der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit darauf ab, das Kapital in der Gesamtheit intakt zu halten. Wenn sich die soziale Nachhaltigkeit auf die Verbesserung der sozialen Gleichheit konzentriert, zielt die wirtschaftliche Nachhaltigkeit auf die Verbesserung des Lebensstandards ab. Im geschäftlichen Kontext bezieht sich dies auf die effiziente Nutzung von Vermögenswerten, um die Rentabilität des Unternehmens im Laufe der Zeit aufrechtzuerhalten.
b) Kritiker dieses Modells erkennen an, dass eine große Lücke in der modernen Rechnungslegung darin besteht, die Kosten von Erdschäden nicht in die Marktpreise einzubeziehen (Ökobilanz). Die Partei befürwortet den neueren wirtschafts- wissenschaftlichen Ansatz und anerkennt die begrenzte Einbeziehung der ökologischen und sozialen Komponenten in dieses Modell. Die neue Ökonomie schließt Naturkapital (ökologische Systeme) und Sozialkapital (Beziehungen zwischen Menschen) ein und fordert das Mantra des Kapitals heraus, dass kontinuierliches Wachstum gut ist und größer ist besser, wenn es Gefahr läuft, das ökologische und menschliche System zu schädigen.
In diesem Sinne setzt sich die Partei aktiv und radikal dafür ein, dass diesem Mantra des Kapitals nicht länger gehuldigt wird, sondern Natur- und Sozialkapital die künftigen Werteparameter wirtschaftlicher Tätigkeit sein werden.
(13) Environmental Sustainability
a) Die Partei zielt im Sinne der ökologischen Nachhaltigkeit radikal darauf ab, das menschliche Wohlergehen durch den Schutz des Naturkapitals (Land, Luft, Wasser, Mineralien, Tiere, Pflanzen) zu verbessern. Initiativen und Programme werden als ökologisch nachhaltig definiert, wenn sie sicherstellen, dass die Bedürfnisse der Bevölkerung befriedigt werden, ohne die Bedürfnisse künftiger Generationen zu gefährden.
b) Die ökologische Nachhaltigkeit legt den Schwerpunkt darauf, wie Unternehmen positive wirtschaftliche Ergebnisse erzielen können, ohne der Umwelt kurz- oder langfristig Schaden zuzufügen. Ein umweltverträgliches Unternehmen strebt an, alle vier Nachhaltigkeitssäulen zu integrieren. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen alle gleichwertig behandelt, alle Nachhaltigkeitsprobleme gelöst und die Nachhaltigkeitssäulen selbst hernach aufrechterhalten werden.
c) Es ist wichtig, diese spezifische Art des grünen Unternehmens zu identifizieren und diese Unternehmen müssen eine strategische Entscheidung darüber treffen, um den gewählten Ansatz effektiv in ihre Richtlinien und Verfahren zu integrieren. Die Partei will hierzu Lösungen erarbeiten und in das Gemeinwesen integrieren, welche weit über das bisherige Greenwashing und Pseudo-Labeling hinausgehen. Nachhaltigkeit mit seinen vier Säulen soll kein Modewort mehr sein, sondern verpflichtendes Fundament des Gemeinwesens.
§ 3 Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die Partei will jedem Mitglied, unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit, eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung in der Partei ermöglichen. Die Organe verwenden technische Systeme, die bevorzugt asynchrone Zusammenarbeit bei der Meinungs- und Willensbildung ermöglichen. Organschaftliche Beschlussfassungen finden grundsätzlich in Form von Präsenzveranstaltungen statt, es sei denn, dass dies durch Gesetz untersagt oder eingeschränkt ist oder durch technische Möglichkeiten sicher und transparent oder nachvollziehbar anders zu lösen wäre.
(2) Die Parteistruktur orientiert sich selbstverständlich an den gesetzlichen Vorgaben und entspricht weitestgehend der Strukturen der anderen demokratischen Parteien.
a) Die Parteiarbeit allerdings unterscheidet sich radikal von der Arbeit aller anderen demokratischen Parteien, weil der Prozess des Informationsflusses und der Willensbildung extrem anders gestaltet ist.
b) Die Partei kanalisiert die Impulse der Parteimitglieder themenbezogen, fördert themenbezogene Arbeitskreise und Initiativen. Das Parteimitglied wird unabhängig von Hintergrund und Standort aktiver Partner der Wissensbildung.
c) Es werden Projektgruppen mit klaren Ist- und Sollvorgaben gegründet, die eine aktive Zusammenarbeit mit Fachleuten und Wissenschaftlern, mit Entscheidern aus Wirtschaft und Sozialwesen als Vorgabe haben.
d) Gefundene Lösungen werden über Forschungsaufträge oder individuelle Gespräche mit Wirtschaftsvertretern analysiert und optimiert.
e) Diese Lösungen werden publiziert, die Bürger werden
über die Problemstellung, die Lösungsansätze, die Konsequenzen und die Möglichkeiten informiert und zur Mitarbeit, Beachtung oder Nutzung aufgefordert.
f) Die Partei bringt Wissen und Kapital zusammen, um in einzelnen Schritten Systemveränderungen, Optimierungen von gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Veränderungen zu ermöglichen und bindet dabei uneigennützig die Partner, Bürger und Parteimitglieder in Entscheidungsfindung und Realisierung ein.
g) Die Parteiarbeit konzentriert sich also auf die
Verbesserung von gesellschaftlichen, moralischen, ethischen, wirtschaftlichen und notwendigen Umständen und ist eben nicht damit beschäftigt, Mitgliedsbeiträge, Spenden und staatliche Zuschüsse in innerparteilichen Grabenkäpfen, Imagekampagnen, egoistischen Machtkämpfen oder sinnlosen Kampagnen zu versenken.
h) Das einzelne Parteimitglied wird somit zum kompetenten Partner des Bürgers. Der Bürger wird zum Entscheider und Impulsgeber. Daran arbeiten wir gemeinsam.
(3) Die Mitglieder der Partei bekennen sich zu der Verantwortung, die mit politischem Handeln einhergeht.
a) Die Partei veröffentlicht zu sämtlichen Entscheidungen das Abstimmungsverhalten aller Mitglieder, die an der Entscheidung teilgenommen haben, unbegrenzt über die Dauer der Parteimitgliedschaft hinaus in den internen Kommunikationskanälen.
b) Nur Wahlen von Personen, einschließlich Abwahlen einzelner Amtsinhaber, und Abstimmungen über die Aufnahme eines Mitglieds erfolgen geheim.
c) In technischen Systemen der Partei sowie bei Präsenzveranstaltungen der Mitgliederversammlung werden Beiträge von Mitgliedern der Partei stets mit dem Namen und der Mitgliedsnummer des Autors gekennzeichnet.
d) Mitglieder der Partei haben bei politischen Handlungen stets zu berücksichtigen, dass sie auch als Mitglied der Partei wahrgenommen werden.
e) Amtsträger haben für die Dauer ihrer Amtszeit die besondere Verantwortung, bei öffentlichen Äußerungen ausschließlich die politischen Ziele der Partei und nicht ihre eigenen politischen Ziele zu vertreten; das Einbringen der eigenen politischen Meinung durch Nutzung des Rede-, Antrags- und Stimmrechts innerhalb der Partei ist hiervon ausgenommen.
f) Wenn ein Mitglied bei der Wahrnehmung eines Partei- oder Versammlungsamts wiederholt den politischen Zielen der Partei zuwider handelt oder entsprechend wiederholt eigene politische Ziele anstelle der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vertritt, fügt es damit der Partei schweren Schaden zu.
g) Mitglieder der Partei, die über ein Mandat in einem
Parlament, einer Verwaltung, einer Stiftung oder einem Beirat verfügen, haben die besondere Verantwortung ihr Mandat für die Umsetzung der politischen Ziele der Partei zu nutzen.
h) Mitglieder der Partei haben daher bei der Wahrnehmung eines solchen Mandats stets die politischen Ziele der Partei sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu vertreten.
§ 4 Informationswesen
(1) Die Partei gestaltet ihre politische Arbeit weitestgehend öffentlich und nachvollziehbar.
a) Hierzu werden insbesondere die folgenden Verzeichnisse durch die Partei öffentlich geführt und können online abgefragt werden:
– das parteiöffentliche Mitgliederverzeichnis,
– das parteiöffentliche Ankündigungsregister,
– das parteiöffentliche Beschlussregister,
– das öffentliche Organisationsverzeichnis und
– das parteiöffentliche Finanzregister.
(2) Die Partei veröffentlicht in einem parteiöffentlichen Mitgliederverzeichnis wer Mitglied der Partei ist. Es werden folgende Daten erfasst, veröffentlicht und für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert:
– Name des Mitglieds,
– bestehende Mitgliedschaften und Ämter in anderen Parteien und politisch tätigen Organisationen,
– Datum der Aufnahme in die Partei,
– Datum, Uhrzeit und Veranstaltungsort der letzten Akkreditierung des Mitglieds,
(3) Die Partei betreibt ein parteiöffentliches Ankündigungsregister, über das die Vorstände aller Gliederungen und von denen beauftragte Personen wichtige Ankündigungen für Mitglieder verbreiten.
a) Folgende Arten von Ankündigungen werden über das Ankündigungsregister verbreitet:
– Einladungen zu Tagungen der Organe,
– Einladungen zu Akkreditierungsveranstaltungen,
– Beantragte Mitgliedschaften,
– Protokolle der Organe,
– Protokolle der Akkreditierungsveranstaltungen,
– Austritte durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung
– Ankündigungen von Urabstimmungen nach § 6.3 (15).
b) Weitere Arten der Ankündigung sind nur auf Beschluss
der jeweiligen Mitgliederversammlung zulässig.
c) Ankündigungen der Vorstände gelten 14 Tage nach Veröffentlichung im Ankündigungsregister als den Mitgliedern der jeweiligen Gliederung zugegangen. Protokolle der Organe werden durch die Partei dauerhaft gespeichert und dauerhaft veröffentlicht. Eine Löschung alter Daten findet aus Gründen der dauerhaften Nachvollziehbarkeit nicht statt.
(4) Alle Organe der Gliederungen veröffentlichen alle Anträge, die gestellt werden und die Beschlussfassung über diese in einem zentralen parteiöffentlichen Beschlussregister.
a) Hierfür werden folgenden Daten erfasst, dauerhaft gespeichert und veröffentlicht:
– Gliederung
– Organ
– Datum der Antragstellung
– antragstellende Person
– Beschlusstext im Wortlaut
– Zeitpunkt der Beschlussfassung oder -ablehnung
– Kennzeichen, ob der Beschluss noch gültig ist
b) Beschlüsse der Vorstände der Gliederungen und der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich erst mit der vollständigen Veröffentlichung im Beschlussregister gültig; Ausnahmen hiervon sind nur durch diese Satzung zulässig.
c) Der Vorstand einer Gliederung kann mittels Mehrheitsbeschluss einen Beschluss mit sofortiger Wirkung für gültig erklären, wenn eine Veröffentlichung im Beschlussregister nicht möglich ist und nur so ein Schaden von der Partei abgewendet werden kann; der Beschluss, einen Beschluss mit sofortiger Wirkung für gültig zu erklären, ist mit sofortiger Wirkung gültig.
d) Der Beschluss, einen Beschluss mit sofortiger Wirkung für gültig zu erklären, und der mit sofortiger Wirkung für gültig erklärte Beschluss werden nach Möglichkeit unverzüglich im Beschlussregister unter Angabe des abzuwendenden Schadens veröffentlicht.
(5) Die Partei veröffentlicht die personelle Organisationsstruktur der Partei in einem öffentlichen Organisationsverzeichnis.
a) Es wird durch den Vorstand jeder Gliederung verzeichnet, welche Ämter der Gliederung mit welchen Mitgliedern besetzt sind und welche Mandate in Parlamenten, Verwaltungen, Stiftungen und Beiräten mit welchen Mitgliedern der
Partei besetzt sind sowie welche Beauftragungen der
Vorstand ausgesprochen hat und wer das beauftragte Mitglied oder die beauftragte Person ist.
(6) Die Partei veröffentlicht die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie Informationen über ihr Vermögen in einem parteiöffentlichen Finanzregister. Die Regelungen des PartG werden ergänzend beachtet sowie eingehalten.
(7) Der Vorstand einer Gliederung kann beschließen, Sachverhalte zur Verschlusssache zu erklären.
a) Beschlüsse, einen Sachverhalt zur Verschlusssache zu erklären, werden im Beschlussregister der Partei veröffentlicht. Zu jedem Beschluss über den Verschluss eines Sachverhalts werden im Beschlussregister folgende Daten erfasst, dauerhaft gespeichert und veröffentlicht:
– Gliederung
– Organ
– Abstrahierte Beschreibung des Sachverhaltes
– Grund für den Verschluss
– Kreis der Berechtigten
– Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Verschluss
– das Abstimmungsverhalten der Einzelnen
– auf Verlangen eines Abstimmenden seine Stellungnahme
b) Jedem Mitglied des Vorstands und jedem Mitglied eines Vorstands einer übergeordneten Gliederung ist auf Verlangen Einsicht in die zur Verschlusssache erklärten Sachverhalte zu gewähren.
c) Der Verschluss eines Sachverhaltes endet:
– mit dem Eintreten des Endzeitpunktes des Verschlusses,
– mit dem Eintreten der Endbedingung des Verschlusses,
– auf Beschluss mit einfacher Mehrheit des Organs, das den Sachverhalt zur Verschlusssache erklärt hat oder
– auf Beschluss mit einfacher Mehrheit des Vorstands einer übergeordneten Gliederung, je nachdem was zuerst eintritt.
Sobald der Verschluss eines Beschlusses endet, wird dieser unverzüglich im Beschlussregister veröffentlicht.
(8) Von der Partei dauerhaft veröffentlichte Daten und Inhalte werden grundsätzlich nicht depubliziert oder gelöscht.
a) Daten und Inhalte werden auf Beschluss eines Vorstands, der für die Veröffentlichung zuständig ist, depubliziert, wenn nur so ein Schaden von der Partei abgewendet werden kann. Daten und Inhalte, deren Veröffentlichung gegen geltendes Recht verstößt, werden auf Beschluss des Vorstands depubliziert, der für deren Veröffentlichung zuständig ist oder auf Beschluss eines Vorstands einer übergeordneten Gliederung.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, die entweder ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder die deutsche Staatsbürgerschaft inne hat sowie die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt sowie keinen Beschränkungen bezüglich des aktiven oder passiven Wahlrechts unterliegt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Partei steht grundsätzlich auch Mitgliedern anderer Parteien und Mitgliedern anderer politisch tätigen Organisation offen; die bestehende oder eine weniger als zehn Jahre zurückliegende ehemalige Mitgliedschaft in solchen ist mit dem Antrag auf Mitgliedschaft anzuzeigen.
a) Es bleibt dem Vorstand vorbehalten, einen Mitgliedschaftsantrag abzulehnen, wenn dieser subjektiv die Ausrichtung dieser weiteren Partei oder Organisation als grundsätzlich nicht vereinbar mit den Regeln unserer Partei sieht oder wenn die Aktivitäten des Antragstellers den Regeln unserer Partei subjektiv nicht entsprechen.
b) Die Mitgliedschaft in der Partei ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation, deren Ziele nicht mit dem in § 2 aufgeführten Zweck vereinbar sind.
c) Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, bei welchen Parteien oder Organisationen grundsätzlich und nicht nur im Einzelfall eine Unvereinbarkeit gegeben ist.
d) Zu diesem Komplex zählen aktuell und insbesondere -aber nicht nur- Mitgliedschaften in der
– „AfD Alternative für Deutschland“
– „NPD Nationalistische Partei Deutschlands“
– „Der dritte Weg“
– „Deutsche Zentrumspartei“
– „Die Rechte“
– „Die Republikaner“
– „Die Templer“
– „Wir 2020“
– „Identitäre Bewegung“
– „Die Basis“
nebst vergleichbarer ausländischer Organisationen
sowie
e) Ideologien und Gedankengut von
– rechtspopulistischen oder rechtsradikalen Vereinigungen,
– vom Verfassungsschutz beobachteten Vereinigungen,
– als „Querdenker“ bekannten Aktivisten und Organisationen,
– als „Reichsbürger“ bekannten Aktivisten und Organisationen,
– als „Völkische Siedler“ bekannten Organisationen,
– Aktivisten und Organisationen der Scientology Church,
– eindeutig esoterischen Aktivisten und Vereinigungen,
– Sekten im Sinne der Definition des Verfassungsschutzes,
– Aktivisten und Organisationen, die den freien Willen des Menschen einschränken wollen,
– Organisationen, die den menschengemachten Klimawandel oder die Gesamtproblematik der Massentierhaltung leugnen,
– Organisationen, die sich für Tierversuche einsetzen oder Tierversuchslaboratorien und vergleichbare Einrichtungen unterstützen
– Organisationen, die das aktuelle Jagdrecht weiterhin dem Sinn und den Auswirkungen nach beibehalten wollen,
– Kadern des Konfuzius Instituts,
– Kadern und Aktivisten der „Grauen Wölfe“
– Kadern des DITIB
(3) Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand der Partei beantragt. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird durch diesen Vorstand im Ankündigungsregister unter Angabe des bürgerlichen Namens und bestehender sowie ehemaliger Mitgliedschaften in anderen Parteien und politisch tätigen Organisationen veröffentlicht.
a) Frühestens 180 Tage nach Veröffentlichung des Mitgliedsantrags beschließt der Vorstand in geheimer Abstimmung über die Aufnahme in die Partei. Während dieser Zeit kann jedes Mitglied Bedenken gegen eine Aufnahme des Antragstellers schriftlich gegenüber dem Vorstand vorbringen.
b) Während dieser Anwärterschaft kann der Antragsteller an elektronischen oder realen Veranstaltungen der Gliederung der Partei teilnehmen, zu welcher er nach Annahme seines Antrages gehören würde, und sich an der Willensbildung beteiligen. Er hat bis zur Annahme seines Antrages hierbei kein Antrags- oder Stimmrecht und sein Teilnahmerecht kann jederzeit durch Beschluss der jeweils verantwortlichen Institution ganz oder teilweise einmalig, vorübergehend oder endgültig eingeschränkt oder widerrufen werden.
c) Entscheidet der Vorstand nicht innerhalb von 360
Tagen nach Antragsstellung über die Aufnahme einer Person, dann entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Eine Antragsablehnung wird nicht begründet und es besteht kein Recht auf Mitgliedschaft.
d) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme und wenn der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. Bereits in der Anwärterschaft muss der antragstellende Kandidat sich an die Regelungen und Pflichten dieser Satzung halten. Sofort nach der Akkreditierung ist er voll antrags- und stimmberechtigt.
(4) Die Akkreditierung ist Basis für die Wahrnehmung von Mitgliederrechten, insbesondere des aktiven oder passiven Wahlrechts und erfolgt ausschließlich auf Präsenzveranstaltungen. Ein Vorstand lädt zur Akkreditierung im Ankündigungsregister ein; die Einladung ist mindestens 28 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu veröffentlichen.
a) Es werden ausschließlich Mitglieder akkreditiert, die der Gliederung angehören, deren Vorstand zu der Versammlung geladen hat, sowie beitretende Personen, die dieser Gliederung nach der Aufnahme angehören würden. Die Versammlung wird durch eine vom Vorstand beauftragte Person geleitet.
Es handelt sich bei Akkreditierungsveranstaltungen nicht um Organe mit gewählten Versammlungsleitern, sondern um verwaltungstechnische Vorgänge. Der Vorstand organisiert daher auch die Leitung der Akkreditierungsveranstaltungen.
b) Ein Mitglied oder eine beitretende Person wird akkreditiert, indem das Mitglied oder die beitretende Person gegenüber den bei der Veranstaltung Anwesenden mit bürgerlichem Namen persönlich vorgestellt wird und den bürgerlichen Namen und den Hauptwohnsitz gegenüber einer beauftragten Person des Vorstands nachweist.
c) Die Akkreditierung gilt für alle Versammlungen der Partei und Untergliederungen, berechtigt jedoch alleine noch nicht zur Teilnahme; die Gültigkeit der Akkreditierung endet nach 500 Tagen und kann frühestens nach 180 Tagen erneuert werden.
d) Jede Gliederung, für deren Tätigkeitsgebiet nicht überall Untergliederungen gebildet wurden, führt mindestens alle 100 Tage eine Veranstaltung zur Akkreditierung durch.
Über die Akkreditierungsveranstaltung ist durch die vom Vorstand beauftragte Person ein Protokoll anzufertigen, welches eine Liste aller auf dieser Veranstaltung akkreditierten Personen enthält und im Ankündigungsregister veröffentlicht wird.
(5) Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich direkt bei der Partei erworben, kann aber auch durch dafür durch die Partei akkreditierte, gewerbliche oder nichtgewerbliche Organisationen vermittelt werden. Ein Mitglied gehört automatisch allen Untergliederungen an, in deren Tätigkeitsbereich es den Hauptwohnsitz hat.
(6) Die Mitgliedschaft in der Partei endet durch Tod, Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand in Textform, Austritt durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung oder Ausschluss.
a) Befindet sich ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag nach der Beitragsordnung in einem erheblichen Verzug von mehr als drei Monaten trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung zum Ausgleich des Beitragskontos mit Ankündigung der Konsequenz der Pflichtverletzung, kann der Vorstand den Austritt durch Beschluss feststellen; dieser Beschluss wird erst gültig, wenn er im Ankündigungsregister veröffentlicht wurde und das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach der Veröffentlichung keinen Widerspruch beim zuständigen Schiedskommission einlegt.
b) Das Ende der Mitgliedschaft wird durch den Vorstand festgestellt. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
(7) Jedes Mitglied hat das Recht, sich in die Meinungs- und Willensbildung der Partei einzubringen und bei Erfüllung der Bedingungen an Abstimmungen und Wahlen sowohl aktiv, als auch passiv teilzunehmen. Dies gilt auch während der Anwärterschaft und für Premiummitglieder mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Das Mitglied ist bei der Ausübung dieser Rechte verpflichtet, nicht entgegen des Zwecks der Partei zu handeln und hat die Grundsätze der Zusammenarbeit der Partei zu beachten.
a) Mitglieder dürfen keine Handlungen vollziehen oder Äußerungen tätigen, die den geistigen Inhalten der unter
§ 5, (2), d) und e) aufgeführten Parteien, Organisationen und Ideologien entsprechen.
(b) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich regelmäßig und selbstständig im Ankündigungsregister über die Ankündigungen der Gliederungen, denen es angehört, zu unterrichten. Es ist zudem verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierung erneut auf einer Akkreditierungsveranstaltung zu akkreditieren; Mitglieder ohne gültige Akkreditierung verlieren vorübergehend, bis zur erneuten Akkreditierung, die Mitgliedsrechte. Mitglieder müssen unverzüglich und unaufgefordert den Vorstand über alle relevanten Umstände informieren, die seinen aktuellen Status im Hinblick auf potentielle Entscheidungsgründe bezüglich der
Gültigkeit seiner Mitgliedschaft verändern.
c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Es befindet sich drei Tage nach Fälligkeit bei Nichtzahlung im Verzug und verliert für die Dauer des Rückstands die Rechte aus (7).
(8) Die Partei bietet neben der „normalen“ Basismitgliedschaft weitere Formen der dauerhaften Partnerschaft an:
a) Die Partei kann so genannte Premiummitglieder aufnehmen, welche die Ziele der Partei durch die aktive, interne oder externe Mitarbeit an bestimmten Projekten oder Initiativen der Partei unterstützen wollen. Solche Premiummitgliedschaften ermöglichen die Unterstützung der Partei und deren Ziele durch das aktive Einbringen von Ideen, Impulsen, Verbindungen und Tatkraft, ohne sich an die Auflagen binden zu müssen, die eine Basismitgliedschaft bedingt.
b) Premiummitglieder sind keine Mitglieder (Basismitgliedschaft) im Sinne dieser Satzung. Sie können analog zu den Regelungen der Anwärterschaft von Basismitgliedern sich in die Meinungs- und Willensbildung der Partei einbringen, nehmen aber nicht an Wahlen und Abstimmungen teil.
c)Premiummitglieder sind für die Dauer ihrer aktiven Mitarbeit von der Zahlung von Beiträgen befreit und können nach mindestens zwölfmonatiger Unterstützung der Partei als Premiummitglied beim Bundes-Vorstand formlos die Aufnahme als Basismitglied beantragen.
Der Bundesvorstand entscheidet über den Antrag binnen 30 Tagen. Einer besonderen Veröffentlichung oder einer ersten Akkreditierung bedarf es nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Bundes-Vorstands; dies gilt zugleich als erste Akkreditierung im Sinne dieser Satzung.
e) Die Partei kann Sponsoren aufnehmen, welche die Ziele der Partei durch eine Sponsoring unterstützen wollen. Sponsoren ermöglichen die Unterstützung der Partei, ohne sich an die Auflagen binden zu müssen.
f) Sponsoren sind keine Mitglieder im Sinne dieser Satzung. Sie können analog zu den Regelungen der Anwärterschaft von Basismitgliedern sich in die Meinungs- und Willensbildung der Partei einbringen, nehmen aber nicht an Wahlen und Abstimmungen teil.
g) Über die Aufnahme von Premiummitgliedern und
Sponsoren entscheidet der Bundes-Vorstand und sie können jederzeit auf Beschluss des Bundes-Vorstands ausgeschlossen werden; der Ausschluss muss nicht begründet werden.
§ 6 Parteistruktur
(1) Die Parteigliederung orientiert sich an der politischen Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland.
a) Die (Bundes-)Partei als höchste Gliederung kann folgende Untergliederungen bilden:
– Landesverbände innerhalb der Grenzen der Bundesländer,
– Bezirksverbände innerhalb der Grenzen der Verwaltungsbezirke,
– Kreisverbände innerhalb der Grenzen der Kreise und
– Ortsverbände innerhalb der Grenzen der freien Städte und Ortschaften.
Das Tätigkeitsgebiet einer Untergliederung ist das Gebiet der politischen Verwaltungsstruktur, für die sie gegründet wurde.
b) Eine Gliederung ist allen Gliederungen übergeordnet, deren Tätigkeitsgebiete in ihrem Tätigkeitsgebiet liegen und ist allen Gliederungen untergeordnet, in deren Tätigkeitsgebieten ihr Tätigkeitsgebiet liegt. Untergliederungen geben sich keine eigene Satzung, sondern handeln nach dieser Satzung.
c) Bei Änderungen der politischen Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland werden die Tätigkeitsgebiete der betroffenen Untergliederungen einschließlich der Mitgliedschaften automatisch angepasst; bei Teilung oder Zusammenlegung sind die Untergliederungen ebenfalls anzupassen; die Mitgliederversammlungen der betroffenen Untergliederungen müssen bei Teilung oder Zusammenlegung über das Vorgehen innerhalb von 6 Monaten Beschluss fassen.
(2) Eine Mitgliederversammlung zur Gründung einer Untergliederung wird vom Vorstand der übergeordneten Gliederung innerhalb von 90 Tagen einberufen, wenn die übergeordnete Gliederung bereits gegründet wurde oder mindestens 100 Mitglieder ihren Hauptwohnsitz innerhalb der Grenzen der Verwaltungsstruktur haben, in welcher die Untergliederung gegründet werden soll, dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen und der Bundes-Vorstand der Partei einer solchen Gründung zustimmt.
a) Die Mitgliederversammlung einer Untergliederung tritt erstmalig zusammen, um die Untergliederung zu gründen und dabei die Gründung durch folgende Handlungen zu vollziehen:
b) Die Gründung einer Untergliederung tritt in Kraft, sobald über jede der Handlungen nach a) ein Protokoll im Beschlussregister veröffentlicht ist und über jede der Handlungen nach a) ein urschriftliches Protokoll an den Vorstand der übergeordneten Gliederung übergeben wurde und die Bedingungen nach (2) erfüllt waren.
(3) Organe
a) der Partei sind die Mitgliederversammlung als Parteitag gemäss § 9 (1) PartG, der Bundes-Vorstand, die Bundes- Schiedskommission und gegebenenfalls einzuberufene Gebietsversammlungen.
b) der Untergliederungen sind die Mitgliederversammlung als Hauptversammlung gemäss § 9 (1) PartG, der Vorstand, gegebenenfalls einzuberufene Gebietsversammlungen sowie bei den Landesverbänden die Landes-Schiedskommissionen.
(4) Das oberste Organ einer Gliederung ist die Mitgliederversammlung, und zwar als Parteitag für die Bundes- Partei und als Hauptversammlung für alle, dieser untergeordneten Gliederungen.
a) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Der Vorstand kann die Teilhabe der Öffentlichkeit einschränken oder aufheben. Die Mitgliederversammlung betreibt die Meinungs- und Willensbildung nach den Grundsätzen der Partei unter Übernahme persönlicher Verantwortung mit den notwendigen Mehrheiten und Wahlen.
b) Die Mitgliederversammlung beschließt über sämtliche
Belange der Gliederung. Teilnahme-, rede-, antrags- und stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das der Gliederung angehört, akkreditiert ist, das Stimmrecht nicht durch Zahlungsverzug verloren hat und weder im aktiven, noch im passiven Wahlrecht eingeschränkt ist. In diesem Sinne nicht antrags- und stimmberechtigt sind Basismitglieder während der Anwärterphase, Sponsoren und Premiummitglieder.
c) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand der Gliederung per Veröffentlichung im Ankündigungsregister mindestens 28 Tage vor Beginn der Versammlung ein. Neumitglieder haben sich selbständig im Ankündigungsregister über bereits tagende oder geladene Mitgliederversammlungen zu informieren.
(5) Entscheidungen der Mitgliederversammlung über das Programm, die Auflösung oder Verschmelzung der jeweiligen Gliederung sowie Entscheidungen des Parteitags über die Satzung und die Nominierung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern werden mit 2/3-Mehrheit getroffen.
a)Alle anderen Entscheidungen werden mit
einfacher Mehrheit getroffen.
b) Beschlüsse, die über eine Auflösung oder
Verschmelzung entscheiden, werden erst gültig, wenn diese im Wortlaut durch eine Urabstimmung der Mitglieder, die der betroffenen Gliederung angehören, mit 2/3-Mehrheit bestätigt wurden. Die Urabstimmung findet als namentliche Abstimmung statt. Auf die Urabstimmung ist mindestens 4 und maximal 12 Wochen vor Abstimmungsbeginn im Ankündigungsregister hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt:
– mindestens drei Mitglieder der Partei, die das Präsidium (Versammlungsleitung) der Mitgliederversammlung bilden,
– mindestens ein Mitglied der Partei als Wahlleitung für die Durchführung der Stimmabgabe und Auszählung bei geheimen Wahlen ,
– den Vorstand der Gliederung,
– die Schiedskommission der Gliederung und
– mindestens ein Mitglied der Partei für die Rechnungsprüfung
Das Präsidium, die Wahlleitung und die Rechnungsprüfer können von Mitgliedern anderer Gliederungen besetzt werden.
a) Werden mehrere Personen für ein identisches Amt gewählt, so ist dabei eine eindeutige Reihenfolge der gewählten Kandidaten zu bestimmen.
b) Die Mitgliederversammlung nimmt den
Tätigkeitsbericht des Vorstandes der Gliederung entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes der Gliederung.
c) Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium geleitet. Das Präsidium ist im Normalfall die gewählte Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung. Das Präsidium ist kein Organ. Es kann Personen bestellen, die in dessen Auftrag tätig werden können.
d) Bei Uneinigkeit der Mitglieder des Präsidiums entscheidet das Mitglied, welches das Amt länger ununterbrochen inne hat; ist ein solches Mitglied zeitgleich mit einem anderen Mitglied in das Versammlungsamt gewählt worden, dann entscheidet das bei dieser Wahl zuerst platzierte Mitglied.
e) Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium jederzeit durch Neuwahl des Präsidiums oder durch Wahl weiterer Mitglieder oder durch Abwahl von Mitgliedern in der Zusammensetzung ändern. Das Präsidium hat keine feste Amtszeit und wird nur auf Wunsch der Mitgliederversammlung ausgetauscht bzw. erweitert. Die Amtszeit eines Mitglieds des Präsidiums endet mit der Neuwahl des Präsidiums, mit der Abwahl oder dem Rücktritt eines einzelnen Präsidiumsmitglieds, durch Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden oder durch Ende der Mitgliedschaft.
f) Fällt die Zahl der Mitglieder im Präsidium unter eine Anzahl von drei, dann muss die Mitgliederversammlung entweder unverzüglich weitere Präsidiumsmitglieder wählen oder unverzüglich das gesamte Präsidium neu wählen; ein unterbesetztes Präsidium kann dennoch handlungsfähig sein und die zugewiesenen Aufgaben auch bis zur Wahl weiterer Präsidiumsmitglieder bzw. bis zur Neuwahl wahrnehmen. Ist das Präsidium handlungsunfähig, dann übernimmt bis zur Wahl eines neuen Präsidiums der Vorstand der Gliederung behelfsweise die Aufgaben des Präsidiums; ist der Vorstand dieser Gliederung handlungsunfähig, dann übernimmt der Vorstand der nächsten übergeordneten handlungsfähigen Gliederung behelfsweise die Aufgaben des Präsidiums.
g) Die Stimmabgabe und Auszählung bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen wird durch die Wahlleitung geleitet; existiert noch keine Wahlleitung oder sind alle Mitglieder der Wahlleitung befangen, dann wird diese Aufgabe vom Präsidium übernommen. Die Wahlleitung ist kein Organ.
Die Wahlleitung kann Personen bestellen, welche die Wahlleitung bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten unterstützen können.
h) Bei Uneinigkeit der Mitglieder der Wahlleitung entscheidet das Mitglied, welches das Amt länger ununterbrochen inne hat; ist ein solches Mitglied zeitgleich mit einem anderen Mitglied in das Versammlungsamt gewählt worden, dann entscheidet das bei dieser Wahl zuerst platzierte Mitglied.
i) Die Mitgliederversammlung kann die Wahlleitung jederzeit durch Neuwahl der Wahlleitung oder durch Wahl weiterer Mitglieder oder durch Abwahl von Mitgliedern in der Zusammensetzung ändern. Ein Mitglied kann weder an der Leitung eines Wahlgangs beteiligt sein, bei dem es selbst zur Wahl oder Abwahl steht, noch für die Unterstützung der Wahlleitung bei einem Wahlgang bestellt sein, bei dem es selbst zur Wahl oder Abwahl steht.
j)Die Amtszeit eines Mitglieds der Wahlleitung endet mit der Neuwahl der Wahlleitung, mit der Abwahl eines einzelnen Mitglieds der Wahlleitung, durch Rücktritt, durch Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden oder durch Ende der Mitgliedschaft.
(7) Von einer Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium ein Protokoll angefertigt, das durch zwei Mitglieder des Präsidiums oder durch ein Mitglied des Präsidiums und ein Mitglied des Vorstands der Gliederung unterzeichnet wird.
a) Über die Stimmabgaben und Auszählungen bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen fertigt die Wahlleitung ein Protokoll an, das durch zwei Mitglieder unterschieben wird, von denen mindestens eines Mitglied der Wahlleitung ist und ein weiteres unterschreibendes Mitglied entweder Mitglied der Wahlleitung, des Präsidiums oder des Vorstands der Gliederung ist.
(8) Gebietsversammlungen sind Versammlungen aller Mitglieder die ihren Hauptwohnsitz in einem bestimmten Gebiet haben. Gebietsversammlungen dienen der Möglichkeit über Themen abzustimmen, die ein Gebiet betreffen, für das jedoch keine Gliederung gegründet wurde bzw. keine Gliederung gegründet werden kann.
a) Gebietsversammlungen sind Organe der untergeordnetsten Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet das Gebiet vollständig umfasst. Gebietsversammlungen werden vom Vorstand der untergeordnetsten Gliederung einberufen, in deren Tätigkeitsgebiet sich das Gebiet vollständig befindet,
wenn für das Gebiet noch keine eigene Untergliederung besteht und dies zur Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlich ist oder die Mitgliederversammlung der untergeordnetsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet sich das Gebiet vollständig befindet, dies beschließt.
b) Die Gebietsversammlungen einer Gliederung tagen öffentlich. Analog der Regelungen zu Mitgliederversammlungen tagen Gebietsversammlungen ohne Ausnahme öffentlich. Die Meinungs- und Willensbildung in Gebietsversammlungen wird nach den Grundsätzen der Partei im Sinne des § 3 betrieben.
c) Teilnahme-, rede-, antrags- und stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das den Hauptwohnsitz in dem der Gebietsversammlung zugehörigen Gebiet hat, akkreditiert ist, das Stimmrecht nicht durch Zahlungsverzug verloren hat und weder im aktiven, noch im passiven Wahlrecht beschränkt ist. In diesem Sinne nicht antrags- und stimmberechtigt sind Basismitglieder während der Anwärterphase, Sponsoren und Premiummitglieder.
d) Gebietsversammlungen beschließen über die Aufstellung von Wahlvorschlägen dort wo dies erforderlich ist und können darüber hinaus politische Positionen erarbeiten, welche das jeweilige Gebiet betreffen. Gebietsversammlungen können eine eigene Versammlungsleitung wählen; ist keine selbst gewählte Versammlungsleitung im Amt, dann erfolgt die Leitung der Gebietsversammlungen durch das Präsidium der Mitgliederversammlung der Gliederung. Gebietsversammlungen können eine eigene Wahlleitung wählen; ist keine selbst gewählte Wahlleitung im Amt, dann erfolgt die Leitung durch die Wahlleitung der Mitgliederversammlung der Gliederung. Jede Versammlung wird durch die Versammlungsleitung analog den Regelungen zu Mitgliederversammlungen protokolliert.
e) Eine Gebietsversammlung wird aufgelöst auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung der Gliederung oder auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der Gebietsversammlung selbst oder automatisch wenn eine Untergliederung gegründet wurde, deren Tätigkeitsgebiet mit dem Gebiet der Gebietsversammlung identisch ist. Gebietsversammlungen existieren ausschließlich dort wo nötig, oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Entsprechend können sie daher auch gegen ihren Willen aufgelöst werden.
(9) Der Vorstand schafft die Voraussetzungen für Mitgliederversammlungen für die jeweilige Gliederung, für die er gewählt wurde und er führt die Geschäfte dieser Gliederung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Gliederung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der eventuell übergeordneten Gliederungen.
a) Der Vorstand erarbeitet die Rahmenbedingungen der politischen Positionen der Partei und vertritt die durch die Mitgliederversammlungen erarbeiteten Positionen. Der Vorstand ist das politische Führungsorgan der Partei und leitet sie.
b) Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Mitgliedern; die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung der Gliederung für folgende Tätigkeitsbereiche gewählt:
– die Vertretung des Vorstands und der Gliederung sowie deren politischen Willen nach außen (Vorstandsvorsitz, § 11 (3) PartG),
– die Vertretung des Vorstands und der Gliederung nach innen und gegenüber unter- und übergeordneten Gliederungen (Vize-Vorstandsvorsitz, § 9 (4) PartG),
– die Wahrnehmung der Finanzangelegenheiten im Sinne des § 23 PartG für die Gliederung (Finanzvorstand, § 9 (4) PartG),
– das Projektmanagement der Gliederung (Vorstand Projektmanagement, ergänzend),
– die Sponsorenbetreuung der Gliederung (Vorstand Sponsoring, ergänzend) .
c) Für jeden Tätigkeitsbereich einschließlich der Ämter des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes, werden eine oder mehrere Mitglieder gewählt; nur das erstplatzierte Mitglied hat das Amt inne; scheidet das amtsinhabende Mitglied aus dem Amt aus oder nimmt ein für das Amt gewähltes Mitglied dieses Amt nicht an, dann übernimmt, sofern vorhanden, das gewählte nächst platzierte Mitglied als nachrückende Person das Amt automatisch durch Annahme des Amtes.
d) Eine Person kann für mehrere Tätigkeitsbereiche einschließlich der Ämter des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden, gewählt sein; eine Person kann jedoch nur für einen Tätigkeitsbereich das Amt innehaben. Personen, die bereits ein Amt innehaben oder zum frühest möglichsten Zeitpunkt des Nachrückens ein Amt inne hatten, können nicht auf ein anderes Amt nachrücken; es rückt stattdessen, sofern vorhanden, das jeweils nächst platzierte Mitglied nach.
e) Der Vorstand und seine Mitglieder können einzelne Aufgaben an beauftragte natürliche oder juristische Personen übertragen, die dann im Auftrag des Vorstands und in entsprechender Bevollmächtigung auf Vertragsbasis handeln.
f) Antragsrecht beim Vorstand haben
in allen Angelegenheiten:
– jedes Mitglied des Vorstands,
– die Mitgliederversammlung der Gliederung,
– jede Gebietsversammlung der Gliederung,
– jedes Mitglied der Vorstände der jeweils direkt untergeordneten Gliederungen und
– die Mitgliederversammlungen der jeweils direkt untergeordneten Gliederungen,
in Angelegenheiten, die ihre satzungsgemäßen oder durch den Vorstand zugewiesenen Aufgaben betreffen:
– die von diesem Vorstand beauftragten Personen,
– jedes Mitglied des Präsidiums der Mitgliederversammlung der Gliederung,
– jedes Mitglied der Wahlleitung der Mitgliederversammlung der Gliederung,
– jedes Mitglied einer Versammlungsleitung einer Gebietsversammlung der Gliederung,
– jedes Mitglied einer Wahlleitung einer Gebietsversammlung der Gliederung und
– die Schiedskommission der Gliederung.
g) Mitglieder des Vorstands sind für den Tätigkeitsbereich, für den sie gewählt wurden, alleinverantwortlich; der Verein wird analog § 26, (1) BGB durch den Bundesvorstand und gemäss § 26, (2) BGB durch die Mehrheit des Bundesvorstandes gemeinschaftlich vertreten.
h) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Vorstand in jedem zweiten Jahr, spätestens im darauffolgenden dritten Jahr neu gewählt; die Mitgliederversammlung kann vorher auch einzelne Tätigkeitsbereiche durch Wahl neu besetzen oder einzelne Mitglieder abwählen; die Pflicht zur Neuwahl des gesamten Vorstands nach spätestens 3 Jahren bzw. mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr bleibt auch im Falle des zeitversetzten Einzelaustausches aller Vorstandsmitglieder unberührt. Die Amtszeit einzelner Vorstandsmitglieder endet durch Neuwahl des Vorstands, durch Neuwahl für den Tätigkeitsbereich des betroffenen Vorstandsmitglieds, durch Abwahl, durch Rücktritt, durch Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden oder durch Ende der Mitgliedschaft. Insbesondere können einzelne Vorstandsmitglieder vorab durch Neu- oder Abwahl ausscheiden.
i) Ist weder das Amt des Vorsitzes noch das Amt des stellvertretenden Vorsitzes besetzt oder ist das Amt des Vorstandsmitglieds zur Wahrnehmung der Finanzangelegenheiten unbesetzt und kann dieses bzw. können diese nicht durch nachrückende Personen wieder besetzt werden, dann muss die Mitgliederversammlung unverzüglich einen neuen Vorstand wählen oder die betroffenen Ämter für die Restzeit der Amtszeit des Vorstands neu wählen; die gleiche Regelung gilt auch, falls die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter eine Anzahl von 3 fällt. Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig. Auch Mandatsträger können für Vorstandsämter gewählt werden und ein Vorstandsamt innehaben.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitglieder der Partei haben sich freiwillig zusammengeschlossen, um gemeinsam für den Zweck der Partei im Sinne des § 2 einzutreten und dabei nach den Grundsätzen dieser Satzung zusammenzuarbeiten.
a) Ein Mitglied, das entgegen diesem Zweck der Partei ihandelt oder entgegen dieser Satzung handelt oder die satzungsgemäss festgelegten Pflichten verletzt, stört die Zusammenarbeit in der Partei und fügt der Partei damit einen Schaden zu.
b) Ein Mitglied, das trotz in vergleichbarer Sache verhängter Ordnungsmaßnahme erneut bzw. fortdauernd handelt, stört die Zusammenarbeit in der Partei erheblich und fügt der Partei damit einen schweren Schaden zu.
c) Ein Mitglied, das gegenüber der Partei oder einem Organ unwahre Angaben macht, verletzt das Vertrauen aller Mitglieder und der Öffentlichkeit in erheblichem Maße und fügt der Partei damit einen schweren Schaden zu.
(2) Einem Mitglied, das die Zusammenarbeit der Partei
gestört hat, kann der Vorstand einer Gliederung, der das Mitglied angehört, eine Verwarnung aussprechen.
a) Einem Mitglied, welches der Partei schweren Schaden zufügt, kann durch Beschluss eines Vorstands einer Gliederung, der das Mitglied angehört, die Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden aberkannt werden.
b) Ein Mitglied, das die Zusammenarbeit der Partei gemäss (1) a) gestört hat oder im Sinne von (1) b) oder c) gehandelt hat, kann aus der Partei ausgeschlossen werden.
c) Der Ausschluss wird vom Vorstand einer Gliederung, der das Mitglied angehört, bei der Schiedskommission des Landesverbandes beantragt, dem das Mitglied angehört; sofern für das Gebiet, in dem das Mitglied den Hauptwohnsitz hat, noch kein Landesverband gegründet wurde, beantragt der Vorstand abweichend den Ausschluss bei der Bundes- Schiedskommission. Über den beantragten Ausschluss entscheidet die Schiedskommission, bei welcher der Ausschluss beantragt wurde.
(3) Verhängt der Vorstand einer übergeordneten Gliederung eine Ordnungsmaßnahme in einer Sache, werden Ordnungsmaßnahmen, die vom Vorstand einer untergeordneten Gliederung in der selben Sache gegen das selbe Mitglied verhängt wurden, rückwirkend zu ihrer Verhängung aufgehoben; hat ein Vorstand eine Ordnungsmaßnahme verhängt, darf kein Vorstand einer untergeordneten Gliederung eine Ordnungsmaßnahme in der selben Sache gegen das selbe Mitglied verhängen.
a) Gegen ein Mitglied, das ein Amt einer übergeordneten Gliederung innehat, kann der Vorstand einer untergeordneten Gliederung keine Ordnungsmaßnahme beschließen oder beim Schiedskommission beantragen.
(4) Ein betroffenes Mitglied kann gegen eine von einem Vorstand verhängte Ordnungsmaßnahme Klage bei der zuständigen Schiedskommission einreichen.
(5) Verstößt eine Untergliederung der Partei gegen die
Satzung, so kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung der Untergliederung eine Verwarnung aussprechen.
a) Verstößt eine Untergliederung wiederholt oder
fortwährend gegen die Satzung oder höheres Recht und fügt die Untergliederung der Partei damit einen schweren Schaden zu oder verstößt eine Untergliederung nach entsprechender Verwarnung über mindestens drei Monate wiederholt oder fortwährend gegen die Satzung, dann kann die Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung die Auflösung der Untergliederung beschließen.
b) Wird eine Untergliederung aufgelöst, dann verlieren Mitglieder nicht ihre Parteimitgliedschaft, außer diese werden mittels eines Parteiausschlussverfahrens ausgeschlossen.
c) Wird eine Untergliederung aufgelöst, dann werden alle dieser Untergliederung untergeordneten Untergliederungen mit aufgelöst.
d) Beschließt eine Mitgliederversammlung die Auflösung einer Untergliederung, dann ist der Vorstand der Untergliederung mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben; eine Klage beim Schiedskommission hat keine aufschiebende Wirkung.
e) Zur Auflösung einer Untergliederung übernimmt der Vorstand der übergeordneten Gliederung die Geschäftsführung der aufzulösenden Untergliederung.
(6) Gegen die Auflösung einer Untergliederung kann jedes Mitglied, das der aufzulösenden Untergliederung angehört, innerhalb von 14 Tagen Klage einreichen; erst nach Ablauf dieser Frist, oder im Falle der Klageeinreichung nach einem Urteil der Schiedskommission, kann der mit der Auflösung beauftragte Vorstand die Gliederung endgültig auflösen.
(7) Bei Auflösung eines Landesverbandes ist die Bundes- Schiedskommission der Partei zuständig; bei Auflösung einer anderen Untergliederung ist die Schiedskommission des jeweiligen Landesverbandes zuständig.
§ 8 Wahlordnung
Präambela) Die Mitglieder der Partei bekennen sich dazu, dass Entscheidungen von Mehrheiten getroffen werden. Demokratische Minderheiten in der Partei müssen ihre Vorschläge dennoch in angemessenem Rahmen zur Erörterung bringen können, um für ihre Position ggf. eine Mehrheit erlangen zu können.
b) Die Mitglieder der Partei bekennen sich dazu, dass Entscheidungen der Organe nur von den Mitgliedern getroffen werden, die an der entsprechenden Wahl oder Abstimmung teilnehmen und akkreditiert im Sinne dieser Satzung sind.
c) Mitglieder ohne gültige Akkreditierung und Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen in Verzug sind, werden spätestens 14 Tage nach Ablauf der Akkreditierung oder ab Beginn des Verzugs von der Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen ausgeschlossen; gleichermaßen wird spätestens 14 Tage nach Wegfall des Ausschlussgrundes die Möglichkeit zur Stimmabgabe wieder eingeräumt.
d) Abstimmungen und Wahlen werden entweder mit einfacher Mehrheit abgegeben worden sein, damit eine Entscheidung getroffen oder eine kandidierende Person gewählt ist oder ausnahmsweise mit 2/3-Mehrheit, damit eine Entscheidung getroffen ist, getroffen. Enthaltungen werden für die Ermittlung, ob eine Mehrheit erreicht wurde, nicht berücksichtigt.
e) Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit getroffen, die 2/3-Mehrheit findet ausschließlich dann Anwendung, wenn diese Satzung es ausdrücklich verlangt.
f) Wahl- und Abstimmungsverfahren werden möglichst so gestaltet, dass Mitglieder nicht aufgrund des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens gedrängt werden, sich aus taktischen Gründen bereits vor der Abstimmung auf einen Antrag oder eine kandidierende Person zu einigen.
g) Die Stimmabgabe bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen findet niemals online statt, sondern ausschließlich durch Präsenzveranstaltungen an einer oder mehreren über das Gebiet der jeweiligen Gliederung verteilten Wahlurnen.
h) Die Wahlurnen sind bis zu ihrer Leerung ununterbrochen öffentlich beobachtbar und müssen vor jedem Einsatz von den Personen, die an der Versammlung teilnehmen, auf korrekten Zustand hin überprüft werden können; der Stimmzetteleinwurf sowie die Leerung der Wahlurnen und die Auszählung der Stimmzettel erfolgt öffentlich, so dass eine Überprüfung der korrekten Durchführung der Wahl durch die Teilnehmer möglich ist.
i) Hilfsmittel zur Auszählung geheimer Wahlen sind zulässig, sofern das Ergebnis durch die teilnehmenden Personen überprüft werden kann.
j) Die übrigen Regelungen dieser Satzung und des PartG gelten ergänzend, und zwar in der Reihenfolge PartG, Wahlordnung, übrige Satzung. Soweit gesetzliche Regelungen im Gegensatz zu Regelungen dieser Wahlordnung stehen, so haben die gesetzlichen Regelungen Vorrang.
Ordnung
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen jeder Gliederung der Partei sowie Versammlungen und ähnlicher Veranstaltungen.
(2) Soweit an anderer Stelle in dieser Satzung Regelungen zu Wahlvorgängen direkt oder indirekt getroffen sind und diese im Gegensatz zu den Regelungen dieser Wahlordnung stehen, so haben die Regelungen der übrigen Satzung Vorrang.
(3) Alle Wahlen sind frei, gleich und geheim.
(4) Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit diese das Wahlgeheimnis und den Datenschutz im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sowie eine ausreichende Manipulationssicherheit gewährleisten.
(5) Wahlen können nur dann stattfinden, wenn der Vorstand diese im Ankündigungsregister mindestens vier Kalenderwochen vor dem gewählten Wahltermin angekündigt hat und eine entsprechende Tagesordnung sowie vorhandene oder gewollte Anträge und -soweit möglich- Kandidaten präsentiert werden.
(6) Sollten Wahlen nicht satzungsgemäss oder qua gesetzlicher Regelung vorgeschrieben oder notwendig sein, so kann die Versammlung unabhängig von der Tagesordnung als ersten -neuen- Tagesordnungspunkt auf Antrag einzelner Mitglieder die Absetzung der Wahl als Tagesordnungspunkt beantragen.
(7) Zur Durchführung von Wahlen bestimmt die Wahlversammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche wiederum aus den gewählten Kommissionsmitgliedern einen Wahlleiter bestimmt. Die Wahlkommission leitet die Wahlversammlung sowie das Wahlverfahren und stellt das Wahlverfahren fest. Kandidaten können nicht Mitglied der Wahlkommission sein.
(8) Wahlen für unterschiedliche Parteiämter, Mandate und Listenplätze von Wahlvorschlaglisten für öffentliche Wahlen können qua Versammlungsbeschluss parallel oder nacheinander, müssen aber stets in separaten Abstimmungsverfahren stattfinden.
(9) Jedes wahlberechtigte Parteimitglied kann Wahlvorschläge oder sich selbst bis zum Abschluss der Bewerberliste unterbreiten und diese inclusive der Einverständniserklärung des Kandidaten schriftlich dem Vorstand einreichen.
(10) Jeder Kandidat hat das Recht auf eine angemessene
Redezeit vor der Abstimmung. Die Zeit und die Umstände der Wahlrede für ein Amt müssen für jeden Kandidaten gleich sein. Die Wahlleitung hat für eine angemessene Ruhe im Versammlungsraum zu sorgen und kann, eine Rede störende Versammlungsteilnehmer auf ersten Anruf bis die eigentliche Abstimmung erfolgt des Saales verweisen.
(11) Die Stimmabgabe erfolgt stets durch äusserlich nicht unterscheidbare Stimmzettel, welche in verschlossenen Behältern („Wahlurnen“) gesammelt und nach Abstimmungsende ausgezählt werden. Die Stimmzettel enthalten stets eine Liste aller Bewerber in alphabetischer Reihenfolge und der Möglichkeit, „Ja“ oder „Nein“ pro Bewerber anzukreuzen. Bringt der Wähler keine Markierung an, so gilt dies als Enthaltung. Es dürfen maximal nur soviele „Ja“-Kreuze pro Stimmzettel enthalten sein, wie es Kandidatenämter gibt. Stimmzettel mit mehr „Ja“-Kreuzen sind insgesamt als ungültige Stimmabgabe zu werten.
(12) Durch die Wahlkommission ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass nur wahlberechtigte Parteimitglieder einen Stimmzettel abgeben und dass je wahlberechtigtem Parteimitglied pro Abstimmungsverfahren nur ein Stimmzettel abgegeben wird.
(13) Die Stimmauszählung ist parteiöffentlich, beginnt mit der Eröffnung der Wahlurnen und endet mit der Feststellung des Wahlergebnisses. Während der gesamten Zeit müssen alle geöffneten und ungeöffneten Wahlurnen sowie die jeweils entnommenen und die bereits gezählten Stimmzettel offen sichtbar für alle Interessierten sein. Die Wahlkommission muss dies durch geeignete Massnahmen gewährleisten, für eine entsprechend transparente Ordnung sorgen, und zwar mindestens dadurch, dass lediglich eine Wahlurne nach der anderen geöffnet wird, die nächste Wahlurne erst eröffnet wird, wenn die Stimmzettel der vorherigen Wahlurne ausgezählt sind und dadurch, dass nicht gezählte und bereits gezählte Stimmzettel eine ausreichende räumliche Entfernung aufweisen, so dass Vermischungen, Vernichtung oder Doppelzählung nicht möglich ist.
(14) Erreichen mehrere Bewerber die ausreichende Mehrheit für ein Amt oder erreichen mehr Bewerber die ausreichende Mehrheit, als Ämter zu vergeben sind, so gewinnen die Bewerber, mit den meisten Ja-Stimmen, bis alle Ämter besetzt sind. Bei Delegiertenwahlen verbleiben die Bewerber, die aufgrund dieser Reihenfolge nicht ein mt erhalten haben, als Ersatzdelegierte. Bei gleicher Stimmenzahl für ein Amt entscheidet eine Stichwahl für die entsprechende Position.
(15) Bleiben nach einem Wahlgang Ämter unbesetzt, kann durch Versammlungsbeschluss die Wahl vertagt oder ein weiterer Wahlvorgang mit weiteren Kandidaten initiiert werden.
(16) Die gewählten Bewerber haben auf Nachfrage des Wahlleiters zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dies ist im Wahlprotokoll, das für die gesamte Versammlung geführt wird, zu vermerken. Nimmt ein Bewerber die Wahl nicht an, rückt automatisch der Kandidat mit den zweitmeisten Ja-Stimmen nach. Gibt es einen solchen Nachrücker nicht, so ist der entsprechende Wahlvorgang noch während der laufenden Versammlung zu wiederholen.
(17) Wird während einer laufenden Versammlung oder eines laufenden Wahlverfahrens ein Verfahrensfehler festgestellt, so unterbricht der Wahlleiter das Verfahren sofort und ordnet einen kompletten neuen Wahlgang als Ersatz für den beanstandeten Wahlvorgang noch für die laufende Versammlung an.
(18) Werden solche Verfahrensfehler erst nach der
Versammlung festgestellt und diese durch den Parteivorstand, die zuständigen Landes- und Kreisverbände, durch wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer oder durch unterlegene Bewerber binnen zwei Wochen nach Versammlungsende zur Anfechtung des Verfahrens der zuständigen Schiedskommission schriftlich und begründet vorgelegt, so entscheidet diese Schiedskommission darüber, ob eine Wahlwiederholung stattfindet. In jeden Fall hat die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung.
§ 9 Schiedskommissionsordnung
(1) Die Schiedskommissionen sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes (PartG) und deren Aufgaben ergeben sich aus dem PartG, der Parteisatzung und dieser Schiedskommissionsordnung.
(2) Die Schiedskommissionen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie dienen der Wahrung der Rechte der Organe und Mitglieder sowie des auch parteiinternen Demokratieprozesses.
(3) Die Organe der Partei müssen die Arbeit der Schiedskommissionen unterstützen, die Parteimitglieder dürfen die Arbeit der Schiedskommissionen nicht behindern und die Mitglieder der Schiedskommissionen üben ihre Arbeit unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen aus.
(4) Die Organe und Parteimitglieder akzeptieren, dass grundsätzlich die Anrufung der Schiedskommission Vorrang vor Klagewegen vor ordentlichen Gerichten hat und hiervon nur dann abgewichen werden kann, wenn elementare rechtsstaatliche Prinzipien durch Organe der Partei oder durch bestimmte Arbeiten der Schiedskommissionen massgeblich verletzt wurden.
5) Es werden jedes zweite Jahr sowohl die Bundes- Schiedskommission, als auch die Landesschiedskommissionen durch die jeweiligen Mitglieder der Gliederung gewählt. Für jeweils 1.000 Mitglieder der jeweiligen Gliederung ist ein Kommissionsmitglied zu wählen, das weder Vorstandsmitglied, noch Empfänger von Gehältern oder Vergütungen der Partei oder sonstwie finanziell von der Partei abhängig ist. Die Kommissionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(6) Die Bundes-Schiedskommission entscheidet erst- und letztinstanzlich Streitfälle zwischen Landesverbänden, Streitfälle, bei denen ein Parteiorgan Beklagte ist sowie über Widersprüche gegen die Auflösung von Landesverbänden, Gebietsvertretungen oder Organe und über Wahlanfechtungen sowie Streitfällen bezüglich Mitgliedschaftsangelegenheiten. Zudem ist die Bundes-Schiedskommission Berufungsinstanz für Entscheidungen der Landes-Schiedskommissionen.
(7) Die Landes-Schiedskommissionen entscheiden über alle Angelegenheiten, für welche die Bundes-Schiedskommission nicht zuständig ist und bei denen es sich um Streitfälle handelt, die den jeweiligen Landes- oder einen diesem untergeordneten Kreis- oder Ortsverband betrifft.
(8) Schiedskommissionen werden nach Eingang eines schriftlichen und ausreichend begründeten sowie inhaltlich belastbaren Antrages tätig. Antragsberechtigt sind stimmberechtigte Parteimitglieder sowie Organe der Partei. Die Anträge müssen binnen vier Wochen nach Entstehen des zu beanstandenden Umstandes bei der zuständigen Schiedskommission eingegangen sein; bei Wahlanfechtungen gilt eine Frist von zwei Wochen.
(9) Die angesprochene Schiedskommission muss binnen sechs Kalenderwochen nach Antragseingang durch Beschluss über die weitere Behandlung des Antrages entscheiden und diesen Beschluss binnen weiterer zwei Kalenderwochen dem Kläger und dem Beklagten schriftlich mitteilen und diesen um eine Rechtsmittelbelehrung ergänzen.
(10) Soweit ein Eröffnungsbeschluss erfolgt ist, so findet spätestens binnen sechs Kalenderwochen danach eine mündliche Verhandlung statt. Der Kommissionsvorsitzende lädt mindestens zwei Kalenderwochen vor dem Termin alle Beteiligten und deren Rechtsvertreter schriftlich ein und bestimmt sowohl Ort, als auch Zeit.
(11) Die organisatorische Durchführung solcher mündlichen Verhandlungen und deren Konsequenzen, insbesondere bezgen auf Öffentlichkeit, Befangenheit, Redefreiheit, Säumnisurteile, Rechtsvertreter, Anträge sowie Beschwerden über Antragsbeschlüsse orientiert sich an den normalen Usancen der ordentlichen Zivilgerichte für Amtsgerichte.
(12) Beschlüsse der Schiedskommissionen werden mit einfacher Mehrheit der Kommissionsmitglieder getroffen. Entscheidungen der Landes-Schiedskommissionen können zur Berufungsentscheidung binnen vier Wochen nach Zusendung der Entscheidung an die Beteiligten durch diese der Bundes- Schiedskommission vorgelegt werden. Entscheidungen der Bundes-Schiedskommission sind endgültig und nicht anfechtbar.
(13) Die Verfahren der Schiedskommissionen sind für
Kläger und Beklagte kostenfrei, da deren Kosten durch die jeweilige Gliederung übernommen werden. Die eigenen Kosten von Klägern und Beklagten sowie deren Rechtsvertreter und Gutachter sind von diesen selbst zu tragen.
(14) Klagen, Beschlüsse, Anträge und sonstige Sachverhalte werden nicht im Beschlussregister der Partei aufgeführt.
§ 10 Finanzordnung
(1) Die Finanzarbeit der Partei basiert auf dem Parteiengesetz (PartG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), dieser Satzung sowie den relevanten Beschlüssen der Parteitage sowie eventuell vorhandener Geschäftsordnungen.
(2) Die Partei finanziert sich ausschliesslich durch die vom Gesetzgeber genannten Möglichkeiten und Quellen sowie der hier in der Satzung gegebenenfalls zusätzlich genannten Möglichkeiten.
(3) Die von der Partei vereinnahmten Gelder werden ausschliesslich zur Durchführung, zum Erhalt und zur Finanzierung der Parteiarbeit, der Initiativen und Projekte der Partei verwendet.
(4) Der Partei ist es gestattet, Gelder für die Gründung und den Betrieb von Stiftungen, Wirtschaftsbetrieben, Projekten und Initiativen zu verwenden, wenn dies dem Zweck der Gesellschaft im Sinne dieser Satzung gibt.
(5) Der Vorstand der Partei ist für die ordnungsgemässe Finanzarbeit, die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten inclusive der Finanzplanung, der Rechnungslegung sowie der Erstellung und Vorlage von Rechenschaftsberichten verantwortlich; der Finanzvorstand in besonderem Maße.
(6) Die Beitragsordnung der Partei ergänzt diese Finanzordnung ausdrücklich. Ebenso die Regelungen des PartG bezüglich der Finanzplanung, der Rechnungslegung und der Rechenschaftsberichte.
(7) Grundsätzlich finanziert die Partei ihre Arbeit durch Einnahmen („Eigenfinanzierung“) aus privaten und öffentlichen Quellen. Einnahmen aus privaten Quellen, die nicht zweckgebunden erfolgen („Sponsoring“) und die regional zuzuordnen sind, verbleiben zu 90% bei dem entsprechendem Landesverband. Die verbleibenden 10% sowie alle anderen nicht regional zuzuordnenden oder die zweckgebundenen Einnahmen verbleiben bei der Bundespartei. Staatliche, öffentliche Mittel verbleiben je nach Zahlungsgrund zu 100% bei der entsprechenden Gliederung.
(8) In Verantwortung der Finanzvorstände der Gliederungen sind jährlich bis zum Ende des dritten Quartals des laufenden Berichtsjahres die Finanzplanungen des folgenden Berichtsjahres zu erarbeiten und durch die Vorstände der Gliederungen durch Beschluss festzulegen und durch den Vorstand der Bundespartei zu bestätigen.
(9) Der Vorstand der Bundespartei kann gegen einzelne Finanzplanungen sein Veto einlegen und eine Überarbeitung der entsprechenden Planung beauftragen. Kommt es zu keinem Kompromiss, entscheidet der Bundesvorstand die Finanzplanung.
(10) Abweichungen von der Finanzplanung („Ergänzungshaushalt“, „Änderungshaushalt“) sind nur mit Zustimmung des Bundesvorstandes möglich.
(11) Die Finanzvorstände haben anhand eines Kennzahlensystemes Abweichungen zwischen Ist- und Sollzustand quartalsweise dem Bundesvorstand vorzulegen, der über das weitere Umgehen damit entscheidet. Die organisatorischen Vorgaben erfolgen durch den Bundesvorstand.
(12) Alle Gliederungen sind verpflichtet, eine eigenständige und ordentliche Buchführung im Sinne des HGB durch den jeweiligen Finanzvorstand zu führen. Die organisatorischen Vorgaben erfolgen durch den Bundesvorstand. Die Zahlen der einzelnen Gliederungen fliessen in der Gesamtbuchhaltung der Bundespartei zusammen, so dass den gesetzlichen Vorgaben jederzeit entsprochen werden kann.
(13) Unregelmässigkeiten werden durch entsprechende zivil- und strafrechtliche Massnahmen geahndet.
(14) Spendenbescheide werden nur durch den Bundesvorstand ausgestellt. Die Landesverbände haben entsprechende Unterlagen vorzulegen, anhand derer diese Bescheinigungen ausgestellt werden sollen.
(15) Bankkonten der Partei werden nur für die Bundespartei und für die einzelnen Landesverbände eröffnet. Verfügungsberechtigt dürfen nur der jeweilige Vorstandvorsitzende und der jeweilige Finanzvorstand der entsprechenden Gliederung sein, diese wiederum dürfen nur gemeinschaftlich verfügen.
§ 11 Beitragsordnung
(1) Die Beitragsordnung ist für jedes Parteimitglied bindend.
(2) Parteimitglieder müssen den hier festgelegten Beitrag in voller Höhe erbringen, können diesen aber freiwillig und jederzeit widerruflich erhöhen.
(3) Es gibt keine am Einkommen des Mitgliedes orientierte Beitragsstaffel, weil die Partei kein Interesse an der Offenlegung und der Kontrolle der Einkommensverhältnisse der Mitglieder hat.
(4) Jedes Parteimitglied („Basismitglied“) zahlt einen Monatsbeitrag von € 100,00 bis zum 15. des jeweiligen Monats auf ein Konto der Bundespartei.
(5) Die Partei bietet Premiummitgliedschaften an. Premiummitglieder sind keine Mitglieder im Sinne dieser Satzung, sondern unterstützen die Parteiarbeit durch aktive Tätigkeit, Kontakte, Ideen oder sonstige Initiativen. Sie können nicht an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen, sind aber wertvoller Bestandteil des Informations- und Willensbildungsprozesses der Partei, sowohl intern, als auch extern. Premiummitglieder sind von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen für die Dauer Ihrer Unterstützung naturgemäss freigestellt. Sie können jederzeit -auch zusätzlich- in einem vereinfachten Verfahren Basismitglied werden. Auch dann besteht während ihrer Unterstützungsarbeit keine Beitragspflicht.
(6) Die Partei bietet zur finanziellen Unterstützung der Partei Sponsoring an, das durch natürliche oder juristische Personen übernommen werden kann. Sponsoren sind keine Mitglieder im Sinne dieser Satzung, nehmen aber am Informations- und Willensbildungsprozesses der Partei teil und unterstützen die Parteiarbeit durch finanzielle Zuwendungen, die anders als allgemeine Spenden zweckgebunden direkten Gliederungen, Initiativen und Projekten der Partei zufliessen. Sponsoren dürfen und sollten damit werben. Näheres regeln entsprechende individuelle Verträge zwischen Sponsor und Partei.
(7) Die Partei verwendet die erhaltenen Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sponsoringbeträge ausschliesslich für die Parteiarbeit, ausdrücklich aber auch zur Finanzierung von Initiativen und Projekte der Partei.
(8) Funktionsträger der Partei haben einmalige oder regelmässige oder wiederholte Einnahmen aus Einkünften, die sie ausserhalb der Partei erzielen und welche nicht deren eigentliche berufliche oder geschäftliche Einnahmen darstellen, dem Parteivorstand unaufgefordert und binnen zwei Kalenderwochen nach Gelderhalt schriftlich mitzuteilen.
Im Sinne eines Transparenzregisters werden die Summen, Geldgeber und Zahlungszwecke durch den Parteivorstand vertraulich festgehalten und kontinuierlich mit dem Stimmverhalten sowie der Parteiarbeit des Zahlungsempfängers abgeglichen. Sollte ein Interessenkonflikt zwischen diesen Daten und Umständen sowie den Zielen der Partei ersichtlich werden, so sind entsprechende Konsequenzen zu ziehen.
§ 12 Sonstiges
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; in einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
(2) Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
(3) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu ersetzen oder zu entfernen. Trotz salvatorischer Klausel sollen rechtswidrige oder unwirksame Bestimmungen aus der Satzung entfernt werden, damit die Mitglieder oder auch Wähler oder Vertragspartner beim Lesen der Satzung nicht in die Irre geleitet werden können.
(4) In der deutschen Sprache gibt es ein natürliches Geschlecht (Sexus) und ein grammatisches Geschlecht (Genus). Beides wird von feministischen Linguistinnen gerne verwechselt, um nicht zu sagen: wild durcheinander geworfen. Dabei können auch sprachwissenschaftliche Laien, wenn ihr Blick nicht ideologisch getrübt ist, den Unterschied leicht erkennen. Erstens nämlich gibt es drei Genusformen (maskulin, feminin, neutrum), aber nur zwei biologische Geschlechter (männlich und weiblich). Zweitens wird das Genus auch für Objekte ohne jede erkennbare Parallele zum natürlichen Geschlecht verwendet: der Herd, die Straße oder das Buch. Auch dass der Busen maskulin, die Eichel feminin und das Glied neutrum sind, beruht ganz offensichtlich nicht auf irgendwelchen biologischen Hintergründen. Ähnlich verhält es sich z. B. mit der Leser oder der Kunde. Während der Genus übergeschlechtlich verwendet wird (der Gast, der Mensch, die Person, die Waise, das Kind, das Individuum), stellt der Sexus eine weitere Aufsplitterung in männlich und weiblich dar.
Wir haben es hier mit etwas zu tun, was man in der Sprachwissenschaft „Synonymie“ nennt. Synonyme sind gleichlautende Wörter, die aber unterschiedliche Dinge meinen. Ein „Flügel“ kann beispielsweise der Teil eines Vogels sein, der Teil einer Fußballmannschaft oder ein Klavier. Manchmal sind diese Synonyme nicht so leicht auseinanderzuhalten, und da kommt es dann zu Missverständnissen wie in der feministischen Sprachwissenschaft. „Kunden“ kann nämlich ebenfalls zweierlei bedeuten: „Menschen, die einkaufen“ ebenso wie „Männer, die einkaufen“. Indem Sprachkritiker*innen behaupten, mit „Kunden“ seien nur Männer gemeint, erzeugen sie den Eindruck, Frauen würden sprachlich unterdrückt. Sie richten sich nicht danach, was Menschen meinen, wenn sie etwas sagen, sondern danach, was sie ihnen unterstellen, was sie meinen: „Sie reden ja nur von den Männern! Uns Frauen lassen Sie mal wieder unter den Tisch fallen!“ Aber das ist ebenso Nerv tötend wie falsch. Auch sorgt der Artikel im Singular mit dem grammatischen Geschlecht für den Unterschied zwischen der (frohen) Kunde und dem Kunden sowie der Leiter und dem Leiter… Aus eben den soeben erklärten Gründen sind 99 Lehrerinnen und ein Lehrer zusammen hundert Lehrer: Es wird nämlich der grammatikalische Oberbegriff verwendet, sobald eine auch nur irgendwie gemischte Gruppe besteht.
Ohne einen solchen Oberbegriff, der für beide Geschlechter gilt, würden sich bestimmte Sachverhalte auch überhaupt nicht formulieren lassen (etwa „Jeder dritte Unternehmer in Österreich ist eine Frau.“ oder „Wir kennen nicht mal das Geschlecht des Verdächtigen.“) Ein „Tag“ mit seinen 24 Stunden besteht aus Tag und Nacht, genauso wie „der Kunde“ männlich oder weiblich sein kann – unabhängig von seinem grammatischen Geschlecht. Ähnlich verhält es sich mit „die Katze“: Die weibliche Form steht als Oberbegriff sowohl für das weibliche Tier als auch für das männliche, das wir, wenn wir es genauer spezifizieren möchten, als „der Kater“ bezeichnen (so wie „der Kunde“, wenn weiblich, zu „die Kundin“ wird). Zu behaupten mit „der Kunde“ seien nur Männer gemeint, allein weil „der“ davorsteht, ist grammatisch ungefähr so durchdacht wie es die Argumentation ist, mit „die Kunden“ seien offenbar nur Frauen gemeint, weil „die“ davorsteht.
In Wahrheit drückt natürlich keiner der beiden Artikel den Sexus aus: „die“ bezieht sich auf die Pluralform, „der“ auf den Genus. Erst durch die konsequente Doppelbenennung in der feministischen Sprache „die Kunden und Kundinnen“ wird der Sexismus in die Sprache eingeführt, wo er vorher durch den geschlechtsunabhängigen Oberbegriff nicht vorhanden war. Aber wir kennen auch den Unterschied zwischen Genus und Sexus. Und ehrlich gesagt, möchten wir nicht so gerne ein Vertreter, ein Klinkenputzer sein… Aber jemand, der allen Frauen mit Respekt auf Augenhöhe gerne begegnet und hofft, dass alsbald keine Lohn-/Gehaltsdifferenz zwischen den Geschlechtern mehr besteht. Denn nur damit unterstützen wir die Emanzipation – nicht aber mit umständlichem Gender- Sprich-und-Schreib-Stil
(5) Wir haben auf alle Regeln verzichtet, die eine so genannte Frauenquote vorschreiben, da wir genau diese Frauenquote diskriminierend finden. Zudem trauen wir unseren Mitgliedern und gerade auch den Funktionsträgern durchaus zu, Fähigkeiten und Unfähigkeiten unabhängig vom Geschlecht zu erkennen und danach zu handeln.